Wer ist förderberechtigt ?
Grundsätzlich kommt jeder der Plichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, in den Genuss der Zulagen. Darüber hinaus auch Beamte, Soldaten und Richter, sowie Kindererziehende bis zum 3. Lj. des Kindes, Wehr-und Ersatzdienstleistende u.v.m. (Siehe unten) Dieser Personenkreis ist dann "unmittelbar" förderberechtigt. Bei Ehepaaren können beide Partner die Grundförderung von 154,-€ erhalten, auch wenn nur einer die o.g. Bedingung erfüllt. So kommt auch ein sonst nicht förderberechtigter Ehepartner zur Riester Förderung. Dieser ist dann mittelbar förderberechtigt-
Eltern die eine Kindererziehungszeit
Für jedes Kind das noch Kindergeldanspruch hat, erhalten Sie 185,-€ p.a., für Kinder die ab 2008 geboren wurden erhalten Sie sogar 300,-€ p.a., auf Ihre Riesterkonto bezahlt.
Keine Förderung erhalten freiwillig Rentenversicherte, nicht pflichtversicherte Selbsständige und geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit. Dies sind z.B. die 400,-€ Jobs bei denen auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet wurde. Dieser Personenkreis sollte einmal gegenrechnen, ob es sich eventuell lohnt, den Arbeitsvertrag auf Versicherungspflicht umzustellen. Wenn z.B. Kinder vorhanden sind und der Ehepartner nicht förderberechtigt ist, dann kann es sich für den 400,-€ Job Partner durchaus lohnen, eine solche Umstellung zu machen.
Nicht förderberechtigte können die Basisrente mit großen Steuervorteilen für Ihre Altersvorsorge nutzen.
Förderberechtigter Personenkreis
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte |
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen |
Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören |
Arbeitslose die Arbeitslosengeld beziehen |
Nicht förderberechtiger Personenkreis
- Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Selbständig Tätige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Selbständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind.
- Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken.
- Bezieher einer Rente wegen Alters und Bezieher einer Leistung der Grundsicherung.
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird.
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.